Albas Labrador
vom alten Steinhaus
Labrador-Welpen
Recklinghausen

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Die Zuchtordnung des LCD für das Züchten des Labrador Retrievers
(zitiert nach Veröffentlichung des LCD auf www.labrador.de vom 28.03.2007)

Zuchtordnung in der Fassung vom 02.04.06 und nach Vorstandsbeschluss vom 10.06.06
(die aktuelle Fassung findet man auf der Website des LCD)

§ 1 Allgemeines

(1) Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique International (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde- Vereine.

(2) Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht ist der LCD. Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrolle sowie die Führung des Zuchtbuches ein.

(3) Der Labrador Club Deutschland hat es sich zur Aufgabe gemacht, die verantwortungsvoll geplante Reinzucht des Labradors gemäß dem Standard der F.C.I. sowie sein typisches Wesen, seine Gesundheit, jagdliche Leistung, anderweitige rassetypische Brauchbarkeit und Schönheit zu erhalten und zu fördern. Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfasst und systematisch bekämpft.

(4) Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss. Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich zu melden.

(5) Die Zuchtordnung ist nach Änderung in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden.

§ 2 Die Züchter

(1) Züchter

Züchter/in im LCD kann nur sein, wer Mitglied im LCD ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht als Mitglied gilt insoweit, dessen Aufnahme noch nicht ausdrücklich bestätigt worden ist oder gegen den ein Verfahren auf Ausschluss oder Streichung im Sinne der Satzung läuft.

(2) Zuchtrecht

Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme, die der vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission bedarf. Ein schriftlicher Vertrag (VDH-Vordruck) ist beim Antrag vorzulegen. Ab dem Decktag muss die Hündin im Gewahrsam des Mieters sein, eine Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig. Dies ist vom Zuchtwart zu überprüfen. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen Zuchtbuch und/oder Register gesperrt sind, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden. Nach dem Verkauf einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter. Steht ein Hund im gemeinschaftlichen Besitz mehrerer Personen, so ist dem Hauptzuchtwart von den Besitzern ein Zuchtverantwortlicher für Zuchtvorhaben im Sinne dieser Zuchtordnung schriftlich zu nennen. Die Hündin muss sich vom Decktag bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam desjenigen Miteigentümers befinden, bei dem der Wurf aufgezogen werden soll.

(3) Zwingerbuch

Jeder Züchter ist verpflichtet, seine züchterischen Aktivitäten schriftlich nachvollziehbar festzuhalten (Hinw. § 2 Abs. 2). Der LCD verlangt von seinen Züchtern das Führen eines Zwingerbuches (z.B. VDH-Zwingerbuch). Dieses Buch ist bei jeder Wurfabnahme dem Zuchtwart vorzulegen bzw. kann jederzeit vom Hauptzuchtwart eingesehen bzw. zur Einsicht angefordert werden.

(4) Zuchtgemeinschaft

Alle Züchter einer Zwingergemeinschaft müssen ihre Welpen bei dem gleichen Zuchtverein eintragen lassen. Gleiches gilt für alle Zuchtstätten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Bei Zuchtgemeinschaften ist dem/der Hauptzuchtwart/in jeweils für jeden geplanten Wurf ein Zucht-verantwortlicher im Sinne der VDH- und LCD-Zuchtordnung zu benennen.

(5) Neuzüchter

Der Neuzüchter muss einen Nachweis erbringen, dass er an einem LCD-Züchterschulungsseminar oder an einem entsprechenden Seminar eines anderen, dem VDH angeschlossenen, Retriever-zuchtvereins teilgenommen hat. Die Züchterschulung wird zweimal jährlich von der Zuchtkommission durchgeführt.

§ 3 Die Zuchthunde


(1) Allgemeines

Es muss eine vom LCD anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chipnummer des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Chipnummer übereinstimmen. Importierte Hunde mit F.C.I.-Papieren müssen in das LCD-Zuchtbuch übernommen werden. Hunde mit erblichen oder durch wissenschaftliche Untersuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit als beim Labrador erblich eingestuften Krankheiten können nicht zur Zucht eingesetzt werden.

(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn die HD-Beurteilung

- A 1 - 2 (HD-0) "frei"
- B 1 - 2 (HD-1) "Übergangsform" oder
- C 1 - 2 (HD-2) "leicht"

ergibt. Hunde mit mittlerer und schwerer HD (HD-D und HD-E) sind generell von der Zucht ausge-schlossen, ein Hund mit leichter HD (HD-C) darf vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 3 der Zuchtordnung nur mit einem HD-freien (HD A1 - A2) Hund gepaart werden. Die offizielle Röntgen-aufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden. Die F.C.I.-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Ahnentafel ist dem Röntgenarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Chipnummer so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können. Ist der Hund nicht gechipt, muss der Röntgenarzt diesen Hund chipen. Die Röntgenauf-nahmen müssen von dem vom LCD bestellten Gutachter ausgewertet werden. Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den LCD in Auftrag gegeben werden. Dieses Gutachten ist endgültig.

Beim Einsatz englischer Deckrüden gelten für die HD-Befunde folgende Grenzwerte:
LCD-Hündinnen mit dem HD-Befund C dürfen mit Rüden mit einem hip-score von total maximal 13 gepaart werden. LCD-Hündinnen mit dem HD-Befund B dürfen mit Rüden mit einem hip-score von total maximal 18 gepaart werden. LCD-Hündinnen mit dem HD-Befund A dürfen mit Rüden mit einem hip-score von total maximal 23 gepaart werden.

Hunde, die vor der Erstellung der HD- und/oder ED-Gutachten an Ellenbogengelenksdysplasie und/oder Hüftgelenksdysplasie opriert wurden, sind generell von der Zucht auszuschließen, auch wenn das Gutachten eine Auswertung im zuchttauglichen Bereich ergibt.

Hunde, deren Gelenke bereits durch den LCD-Gutachter im zuchttauglichen Bereich ausgewertet worden sind und denen eine Zuchtzulassung erteilt wurde, die aber nach der Erstellung der Gutachten dennoch am Hüftgelenk oder Ellenbogengelenk operiert werden müssen, sind nachträglich von der Zucht auszuschließen.

Eigentümer von Zuchthunden, die aufgrund eines Unfalls an Ellenbogen oder Hüfte operiert werden mussten, müssen sich durch ein Gutachten des LCD-Gutachters bestätigen lassen (beweisen), dass der Notwendigkeit der OP ein traumatisches Geschehen vorangegangen ist.

(3) Ellenbogengelenksdysplasie (ED)

Bedingung zur Erlangung einer Zuchtzulassung ist der Nachweis des Ellenbogendysplasiebefundes (ED). Für das Untersuchungsverfahren ist § 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Zugelassen zur Zucht sind ED-frei und ED I. ED II und III können nicht zur Zucht zugelassen werden. Hunde, die vor dem 31.8.1996 bereits auf HD geröntgt worden sind und am 1.1.1998 über eine gültige Zuchtzulassung verfügen, müssen mit einer Übergangsfrist bis zum 30.9.1999 lediglich die ED-Untersuchung nachweisen.

(4) Erbliche Augenkrankheiten (GPRA, HC, RD)

Bei jedem Deckakt ist die Freiheit von GPRA, totaler RD und erblichem Katarakt durch einen Augenuntersuchungsbefund nachzuweisen. Der Befund bleibt 12 Monate gültig. Die Augenunter-suchung ist durch einen vom VDH/LCD zugelassenen Tierarzt vorzunehmen. Hunde mit dem Befund positiv oder zweifelhaft, dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden. Hunde, die nicht prcd PRA getestet sind, dürfen nur noch mit Hunden angepaart werden, die Optigen clear (A1) sind, ebenso Hunde die Optigen carrier (B1) sind. Für Hunde, die über den Test der Eltern eingestuft werden können, gilt dasselbe.

Ein Obergutachten ist möglich und für die Dauer der Laufzeit gültig. Die Obergutachter werden vom Vorstand ernannt.

(5) Zähne

Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein:

- Komplette Schere
- Keine Zange

Bei mehr als 4 fehlenden Zähnen erhält der Hund keine Zuchtzulassung. Fehlen P4 oben oder M1 unten erfolgt die Auflage, nur mit vollzahnigem Partner zu paaren.

(6) Wesenstest

Voraussetzung für die Meldung zum Formwert (Formwertbeurteilung) ist der Nachweis eines bestandenen Wesenstestes. Das Nähere regeln die hierzu erlassenen Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(7) Formwertbeurteilungen

Alle für die Zuchtzulassung erforderlichen Prüfungen, die auf Veranstaltungen des LCD zu erbringen sind, und Ergebnisse der Untersuchungen müssen vor der Formwertbeurteilung erbracht werden. Satz 1 gilt nicht für die Teilnahme an Wesensprüfungen des DRC; die Neuregelung gilt ausschließ-lich für Wesensteste, die ab dem 15.12.2001 durchgeführt werden.

Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem LCD-Meldebogen. Die Formwertbeurteilung erfolgt nur durch einen vom VDH zugelassenen Zuchtrichter auf einer vom LCD dafür benannten Veranstaltung. Es muss mindestens die Note "sehr gut" erreicht werden. Der Zuchtrichter ist bei der Bewertung nur dem F.C.I.-Standard Nr. 122c sowie dieser Zuchtordnung unterworfen.

Der Verlust eines oder mehrerer Zähne vor der Formwertbeurteilung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Verlust durch eine Röntgenaufnahme zu dokumentieren; die Aufnahme ist dem HD/ED-Gutachter des LCD zur Befundung zuzusenden. Dessen Gutachten muss bei der Formwert-beurteilung und bei Ausstellungen vorliegen. Entsprechend zu verfahren ist auch bei Rutenverlet-zungen, die zur Bildung einer Knickrute führen können.

Mindestalter für Rüden und Hündinnen 15 Monate.

(8) Zuchtzulassung

Der Formwertrichter spricht die Zuchtzulassung unter Berücksichtigung der Einzelergebnisse, seiner eigenen Bewertung und seiner eigenen Beobachtung des Hundes aus. Besondere Verhaltensweisen des Hundes können zu weiteren Überprüfungen führen, bei denen sich der Formwertrichter sachkundiger Helfer bedienen kann. Bei der Zuchtzulassung können Auflagen formuliert werden. Die Formwertbeurteilung kann einmal wiederholt werden.

(9) Zuchtzulassungsbescheinigung

Die/der Hauptzuchtwart/in stellt auf Antrag des Hundeeigentümers eine Zuchtzulassungs-bescheinigung aus, wenn alle Voraussetzungen nach der Zuchtordnung erfüllt sind. Hierzu sind die Original-Ahnentafel, die HD- und ED-Auswertung, das Wesenstestprotokoll sowie die Formwert-beurteilung einzureichen. Die Belegung einer Hündin oder der Deckeinsatz eines Rüden ist erst - vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 (Augenkrankheiten) - gestattet, wenn die Zuchtzulassungs-bescheinigung ausgestellt ist.

(10) Veröffentlichung der Ergebnisse

Sämtliche Ergebnisse nach § 3 Abs. 2, 3, 4 und 6 werden veröffentlicht. Ergebnisse des DNA-Gentests auf prcd-PRA der Zuchttiere werden in die Ahnentafeln der Nachzucht eingetragen.

(11) Zuchtausschließende Fehler

- Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack
- Gaumenspalte
- Entropium, Ektropium
- Knickrute
- GPRA, HC, totale RD
- prcd-PRA affected
- HD-D, HD-E
- ED-II, ED-III
- Gebissfehler: Vorbiss, Rückbiss, Zangengebiss, Kreuzbiss,
- mehr als 4 fehlende Zähne
- Fehlfarben

§ 4 Die Zuchtstätte/der Zwinger

(1) Zwingernamenschutz

Der Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von anderen für Labrador Retriever bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden. Der LCD führt eine Liste der geschützten Zwinger.

(2) Zuchtstättenabnahme

Als erstes erfolgt die Abnahme der Zuchtstätte durch eine/n LCD-Zuchtwart/in (geprüfte/r Wurfab-nahmeberechtigte/r) oder durch eine vom dem/der Hauptzuchtwart/in beauftragten Person. Danach folgt der Antrag auf internationalen Zwingerschutz (Zwingername) über den/die Zuchtbuchführer/in an den VDH; dieser prüft und gibt an die FCI weiter. Der Antrag auf Zwingerschutz sollte mindestens 6 Monate vor dem geplanten Zuchtvorhaben gestellt sein.

Die Zuchtstättenabnahme ist auch nach einem Umzug des Züchters erforderlich. Auch in diesem Fall ist ein Zuchtvorhaben erst nach der Abnahme möglich.

(3) Haltung der Zuchthunde

Es müssen sehr gute, den Labrador Retrievern angemessene Haltungsbedingungen für alle Hunde des Züchters vorliegen. Es sind

a) die durch das Tierschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung geltenden und
b) die in den "Empfehlungen für das Halten und Züchten von Labrador Retrievern", herausgegeben vom LCD, niedergelegten Mindestanforderungen zu beachten.

Bei mehr als drei Zuchthündinnen muss die Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierschutzG vorliegen.

§ 5 Der Deckakt

(1) Deckrüde

Bei Zuchtzulassungen ohne Auflagen hat der Züchter freie Rüdenwahl unter den zur Zucht zugelassenen Rüden. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage erteilt, ist der Züchter verpflichtet, sich bei der Wahl des Deckrüden von dem/der Hauptzuchtwart/in beraten zu lassen und die Auflage strikt zu beachten. Ausländische Rüden sind nur zugelassen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Zuchtordnung dem/der Zuchtbuchführer/in vorliegen.

(1a) Deckschein

Der Züchter muss vor dem beabsichtigten Decktakt bei der Zuchtbuchstelle einen Deckschein anfordern.

(2) Altersbestimmungen

Das Mindestalter für den ersten Deckakt wird für die erste Belegung der zur Zucht zugelassenen Hündin auf 20 Monate festgesetzt. Maßgebend ist das Alter am Decktag. Rüden dürfen nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 3 zur Zucht eingesetzt werden. Zuchthündinnen scheiden mit Vollendung des 8. Lebensjahres aus der Zucht aus. Für Rüden ist keine Grenze festgelegt.

(3) Angaben des Deckrüdenbesitzers

Der Rüdenbesitzer hat über die Deckakte seines Rüden schriftlich Nachweis zu führen (Deckbuch/Zuchtbuch). Das Deckbuch kann jederzeit von der/dem Hauptzuchtwart/in oder von den Zuchtwarten eingesehen bzw. von der Zuchtkommission zur Einsicht angefordert werden. Der Deckrüdenbesitzer muss sich vor dem Deckakt vom Vorliegen einer gültigen Zuchtzulassung, ggf. auch von vorhandenen Zuchtauflagen und der vorliegenden gültigen Augenuntersuchung über-zeugen. Über Unregelmäßigkeiten muss er umgehend den/die Hauptzuchtwart/in unterrichten, ggf. darf sogar die Deckung nicht durchgeführt werden. Bei Einsatz von ausländischen Rüden von Nicht-Clubmitgliedern haftet der Züchter neben dem Deckrüdenbesitzer, falls es trotz unvollständiger oder unwahrer Angaben zu einer Deckung kommt. Der Rüdenbesitzer ist für die unverzügliche Anzeige des Deckaktes an den/die Zuchtbuchführer/in verantwortlich, bei ausländischen Rüden ist der Züchter verantwortlich. Der Rüdenbesitzer ist verpflichtet, spätestens mit der Deckmeldung die Deckgebühr mit Verrechnungsscheck dem/der Zuchtbuchführer/in zuzusenden, bei ausländischen Rüden haftet der Züchter für die Bezahlung der Deckgebühr. Die Deckgebühr ergibt sich aus der Gebührenordnung.

(4) Künstliche Besamung

Die künstliche Besamung ist vorher dem/der Hauptzuchtwart/in anzuzeigen, eine Beratung durch diese/n ist hier erforderlich. Eine künstliche Besamung darf nur nach dem F.C.I.-Zuchtreglement erfolgen, d.h., dass die künstliche Besamung nur von einem Tierarzt durchgeführt werden darf (siehe auch § 11, Abs. 2).

(5) Inzestzucht

Paarungen von Verwandten ersten Grades, z.B. Tochter/Vater, Mutter/Sohn oder Geschwister-paarung müssen von der Zuchtkommission genehmigt werden.

§ 6 Der Wurf

(1) Wurfmeldung

Züchter müssen Würfe unverzüglich schriftlich melden, ebenso ist das Leerbleiben der Hündin anzuzeigen. Kontrollen durch den LCD sind jederzeit zu ermöglichen. Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin spätestens zwei Wochen nach dem errechneten Wurftermin formlos mitzuteilen.

(2) Wurfabnahme

Die Wurfabnahme und die Eintragung der Welpen dürfen erst in der 8. Lebenswoche der Welpen erfolgen. Der gesamte Wurf wird in Anwesenheit des Züchters im Beisein der Mutterhündin, die im Besitz des Züchters stehen muss, durch eine/m Zuchtwart/in abgenommen. Dabei wird ein ausführlicher Wurfabnahmebericht erstellt. Die Welpen müssen gechipt, schutzgeimpft (SHL-P) und mehrfach entwurmt sein. Die Schutzimpfung ist durch einen internationalen Impfpass zu belegen. Die Abgabe der Welpen ist ab dem Tag der Vollendung der 8. Lebenswoche erlaubt. Der Züchter ist verpflichtet, dem Welpenkäufer bei der Übergabe des Welpen eine Kopie des Wurfabnahmeberichtes auszuhändigen. Ein Verkauf an den Handel bzw. eine Abgabe zur Kaufvermittlung durch Dritte wird mit Ausschluss und Zuchtsperre geahndet.

(3) Kaiserschnitt

Nach einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin von weiterer Zucht ausgeschlossen.

(4) Zahl der Würfe

Der Hündin darf nur ein Wurf pro Kalenderjahr zugemutet werden. Bei Würfen mit mehr als acht Welpen (bei der Wurfabnahme) darf die Hündin frühestens ein Jahr nach dem Deckdatum wieder belegt werden.

In einer Zuchtstätte dürfen nicht mehr als zwei Würfe gleichzeitig aufgezogen werden. Als gleichzeitig gilt die Anwesenheit von Würfen unterschiedlicher Hündinnen ab der Geburt der Welpen bis zum Alter von vollendeten acht Lebenswochen.

§ 7 Zuchtberatung und Zuchtüberwachung/Zuständigkeit

(1) Hauptzuchtwart/in (HZW

Der/die HZW berät die Mitglieder des LCD in allen Zuchtangelegenheiten. Darüber hinaus erfüllt er/sie die ihr/ihm nach dieser Zuchtordnung zugewiesenen Aufgaben. Er/sie erfasst erbliche Defekte, kontrolliert die Zuchtwarte und bildet sie aus. Er/sie ist Mitglied der Zuchtkommission. Hauptzuchtwart/in kann nur sein, wer mindestens die an Zuchtwarte gestellten Anforderungen erfüllt.

(2) Zuchtwarte

Zuchtwarte sind unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder/Züchter in ihrem Zuständig-keitsbereich. Zuchtwarte müssen über züchterische Erfahrungen verfügen (mindestens sechs Würfe aufgezogen haben). Die Ausbildung und Prüfung zum Zuchtwart regeln die hierzu erlassenen Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Zuchtkommission

Die Zuchtkommission kann bereits erteilte Zuchtzulassungen vorübergehend oder für immer entziehen oder eine dauerhafte oder befristete Zuchtsperre verhängen, wenn Verstöße gegen die Zuchtordnung oder sonstige die Zucht betreffenden Bestimmungen begangen werden. Sie ist zuständig für das Verfolgen von Zuchtverstößen.

Daneben bleibt das Recht des LCD unberührt, Vereinsstrafen im Sinne der Satzung zu verhängen. Das Verfahren beim Entzug von Zuchtzulassungen und/oder Verhängung von Zuchtsperren richtet sich nach den Satzungsbestimmungen über Vereinsstrafen. Die Zuchtkommission ist zuständig für die Durchführung von LCD-Züchterschulungsseminaren. Die Zuchtkommission kann im Einzelfall Zuchtvorhaben in Abweichung von den Bestimmungen dieser Zuchtordnung genehmigen, wenn
a) die VDH-Bestimmungen, insbesondere die VDH-Zuchtordnung eingehalten werden
b) die Abweichung von der Zuchtordnung der Verbesserung der Rasse dient.

Der Antrag ist schriftlich zu begründen und mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Deckakt bei dem/der Vorsitzenden der Zuchtkommission einzureichen.

§ 8 Das Zuchtbuch

(1) Grundlagen

Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihr Informationsgehalt soll so umfassend wie möglich sein.

(2) Inhalt

Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen und Zuchtbuchnummer der Eltern sowie deren Gesundheitsstatus, Geschlecht, Vorname, Chipnummer und Zuchtbuchnummern der Welpen. Der Vorstand entscheidet darüber, ob weitere wurfbezogene Daten in das Zuchtbuch eingetragen werden.

(3) Eintragung

Bei Eintragung in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern ggf. Eintragungen über Farbe, Chipnummer, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen.

(4) Eintragung in das Register

Labrador Retriever ohne Papiere oder mit Papieren von Vereinen, die nicht der F.C.I. angehören bzw. nicht mit der F.C.I. zusammenarbeiten, können in den Anhang des LCD-Zuchtbuches aufgenommen werden. Sie erhalten Registrierbescheinigungen. Diese Papiere berechtigen zur Meldung bei nationalen und internationalen Schauen. Eine Eintragung kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

- Wesentest: mit dem Ergebnis „bestanden“
- Formwertprüfung mit Formwertnote mindestens „sehr gut“

Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen.

(5) Herausgabe von Zuchtbüchern

Gedruckte Zuchtbücher müssen jedes Jahr herausgegeben werden.

(6) Sonstiges

Der LCD schickt dem VDH und dem JGHV von jedem Zuchtbuch zwei Exemplare jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zu. Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH jedes Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten ebenfalls bis zum 15. Mai des nächsten Jahres zuzuschicken.

§ 9 Ahnentafeln/Abstammungsnachweise

(1) Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchführer/der Zuchtbuchführerin als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln sind deutlich mit dem Emblem des VDH, des JGHV und der F.C.I. gekennzeichnet.

(2) Ahnentafeln bleiben Eigentum des LCD. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben.

(3) Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.

(4) In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Aus-stellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.

(5) Der LCD kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(6) Der LCD vergibt auf Antrag und nach Maßgabe dieser Zuchtordnung LCD-Abstammungsnachweise für Labrador Retriever-Welpen. Die Kosten und das Risiko für sämtliche dazu notwendigen Prüfungen und Untersuchungen trägt der Hundebesitzer. Dies gilt auch für den Fall, dass der LCD durch seine Organe aus Gründen von Zuchtkontrolle und Überwachung zusätzliche Überprüfungen und Untersuchungen verlangt. Sperrung, zeitlich begrenzt oder dauerhaft, sowie die Rücknahme einer bereits ausgesprochenen Zuchtzulassung berechtigen nicht zu irgendwelchen Forderungen. Die Kosten für die Abstammungsnachweise ergeben sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Bestehen gerechtfertigte Zweifel an der Abstammung eines Welpen, so bestellt der/die Hauptzucht-wart/in einen DNA-Test in einem von ihm/ihr zu benennenden Labor. Bestätigt sich die vom Züchter angegebene Abstammung, trägt der LCD die Kosten, anderenfalls hat der Züchter dafür aufzukommen.

(7) Die LCD-Züchter sind verpflichtet, alle Würfe, alle Welpen zur Eintragung der Zuchtbuchführung zu melden. Auch Würfe, bei denen die Zuchtzulassung nicht vorlag oder die nicht zulässig waren, werden in das Zuchtbuch eingetragen.

§ 10 Zuchtarten

(1) LCD-Abstammungsnachweise enthalten einen Vermerk über die Zuchtart aus der die Welpen hervorgegangen sind:

- Standardzucht (S-Zucht): Das Zuchtziel liegt einzig auf dem wesensfesten, gesunden, schönen Hund, der dem Ideal des F.C.I.-Standards entspricht.

- Jagdliche Zucht (J-Zucht): Beide Elterntiere müssen je die JEP und/oder BLP, JGP/R, LSP oder Sw nachweisen.

- Leistungszucht: Welpen aus Leistungszucht werden als solche in das Zuchtbuch eingetragen. Unter Leistungszucht versteht man eine Zucht mit Hunden, die eine vom LCD anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben in Aufgabenbereichen, die dem Wesen des Retrievers nicht entgegenstehen. Als Leistungszucht wird die Zucht mit Jagdgebrauchshunden anerkannt. Beide Eltern müssen mindestens eine Leistungsprüfung (BLP, JGP/R, LSP, Sw) abgelegt haben.

§ 11 Anhang

Auszug aus dem F.C.I.-Zuchtreglement

(1) Deckbescheinigung

Den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt der Deckrüdenhalter durch das Ausstellen einer Deckbescheinigung. Er bestätigt darin durch seine Unterschrift, dass er Augenzeuge des Deckaktes war. Wo die Zuchtbuchstelle des Landes, in dem der Wurf eingetragen werden soll, dafür bestimmte Formulare vorschreibt, ist es Sache des Eigentümers der Hündin, diese Formulare zu besorgen, ordnungsgemäß auszufüllen und den Deckrüdenhalter zur Unterschrift vorzulegen. Diese Deckbescheinigung muss auf jeden Fall enthalten:

a) Name und Stammbuchnummer des Deckrüden;
b) Name und Stammbuchnummer der Hündin;
c) Name und Adresse des Eigentümers des Deckrüden bzw. des Halters;
d) Name und Adresse des Eigentümers der Hündin zum Zeitpunkt des Deckaktes, evtl. das Datum des Erwerbs der Hündin.

(2) Künstliche Besamung

Bei der künstlichen Besamung einer Hündin muss der Tierarzt, der dem Rüden das Sperma entnommen hat, zu Händen der Zuchtbuchstelle, bei der die Welpen eingetragen werden, in einem Attest bescheinigen, dass das frische Sperma von dem vereinbarten Rüden stammt. Im Übrigen müssen durch den Eigentümer des Deckrüden bzw. des Halters die unter Ziffer 11.1. a) - d) erwähnten Angaben dem Eigentümer der Hündin kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Kosten für die Spermaentnahme fallen zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Die Kosten für die Besamung der Hündin übernimmt ebenfalls der Eigentümer der Hündin. Der Tierarzt, der die Hündin besamt hat, hat der Zuchtbuchstelle zu bestätigen, dass die Hündin mit dem Sperma des als Deckrüden vorgesehenen Rüden besamt worden ist. In seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und Stammbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin aufgeführt sein. Der Eigentümer des den Samen liefernden Rüden hat dem Eigentümer der Hündin zusätzlich zur tierärztlichen Bescheinigung eine offizielle Deckbescheinigung auszustellen.

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